(1) Die örtliche Zuständigkeit für eine Anordnung nach §
41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes richtet sich nach dem Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist die Senatsverwaltung für Inneres von Berlin zuständig. Soll die Beurkundung von Amts wegen angeordnet werden, so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit dem Standesfall befaßt wird.
(2) Die Anordnungen nach §
41 Abs. 2 und 3 sowie §
43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entscheidung sie beruht.
(3) Stellt ein Standesbeamter fest, daß in den von ihm oder einem anderen Standesbeamten geführten Personenstandsbüchern ein Personenstandsfall beurkundet ist, für den in den Fällen der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des
Einigungsvertrages auch beim Standesamt I in Berlin ein Personenstandseintrag geführt wird, so hat er dies dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin mitzuteilen. Die Einträge sind abzugleichen und, sofern dies erforderlich ist, zu berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin wird danach nicht mehr fortgeführt; ihm ist hierüber ein Vermerk beizuschreiben. Wird dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin eine solche Doppelbeurkundung bekannt, so hat er den Abgleich zu veranlassen.
§ 72b PStGAV ... Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...