Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt §
41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des §
45 Abs. 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.