(1) Ist der Ort bekannt, an dem in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug ein Kind geboren oder ein Mensch gestorben ist, so ist dieser Ort in das Personenstandsbuch einzutragen. Ist dieser Ort nicht bekannt, so ist einzutragen, daß der Personenstandsfall während der Fahrt oder während des Fluges eingetreten ist. Hierbei sind die Orte anzugeben, zwischen denen sich der Personenstandsfall ereignet hat.
(2) Bei Sterbefällen in Bergwerken ist als Sterbeort der Ort der Schachteinfahrt anzugeben.