(1) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
(2) Wird der Verstorbene in einem Gewässer gefunden, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wurde.
(3) Wird später festgestellt, daß der Tod in einem anderen Standesamtsbezirk eingetreten ist, so entfällt eine erneute Beurkundung.