(1) Die nach §
44b des Gesetzes neu angelegten Heirats-, Geburten- und Sterbebücher sowie die dazu gehörigen Zweitbücher sind nach §
44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschließen, wenn anzunehmen ist, daß sämtliche Einträge wieder hergestellt sind. Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag des Standesbeamten die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Stellt sich später heraus, daß ein Eintrag nicht erneuert ist, so kann er nachträglich erneuert werden. §
44b Abs. 5 des Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Das neu angelegte Zweitbuch ist der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen.