Für den nach §
44b des Gesetzes neu anzulegenden Familienbücher ist der Vordruck L oder L 1 zu verwenden. Für die übrigen neu anzulegenden Personenstandsbücher sind Vordrucke zu verwenden, die als Anlagen Ern. A, Ern. B und Ern. C - Anlagen 13 bis 15 - dieser Verordnung beigefügt sind; sie können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.