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§ 66 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 66



(1) Beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern und Standesregistern, die vor dem 1. Januar 1958 geführt wurden, sind nach Vordrucken zu erteilen, die dem Wortlaut des Eintrags entsprechen.

Die Vordrucke erhalten die Überschrift

1.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (Geburtsregister) des Standesamts ...",

2.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Heiratsregister) des Standesamts ...",

3.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch (Sterberegister) des Standesamts ...".

Die Bescheinigung am Schluß der Vordrucke hat folgenden Wortlaut:

"Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Geburtenbuch (Geburtsregister), im Familienbuch (Heiratsregister), im Sterbebuch (Sterberegister) wird hiermit beglaubigt.


..., den ...


(Siegel)
Der Standesbeamte


... ."

(2) In ihrer in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck B x für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 geführt worden sind,

2.
die Vordrucke L x und L 1 x für beglaubigte Abschriften und Auszüge aus Familienbüchern, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 angelegt worden sind,

3.
der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vor dem 1. Juli 1976 geführt worden ist.

(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck A x für beglaubigte Abschriften aus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden sind,

2.
der Vordruck Ern. A für neu anzulegende Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden ist.

(4) In ihrer vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck Bx für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden sind,

2.
der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden ist.

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Zitierungen von § 66 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 PStGAV
... nicht anzulegen. 3. Für die Erteilung beglaubigter Abschriften gilt § 66 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäß. 4. Für die Ausstellung von ...