§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt § 20b. | (Text neue Fassung) (2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b. |