Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Selbsthilfe, zur" die Wörter „Erfassung von gesundheitlichen Risiken und" eingefügt.
- c)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „2b" ersetzt.
- 2.
- Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147