(1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in §
4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden.
(2) Nach Beendigung der Anwendung der in §
4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach §
4 Absatz 1 und 2 erfolgen.