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Anlage - Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung (GeldWertArbbV)

V. v. 21.07.2015 BAnz AT 27.07.2015 V1
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2016; FNA: 810-1-77-1 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 2013



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland,

fachlich: für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und / oder als Geld- und Werttransporte durchführen,

persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten).

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.

§ 2 Stundenlöhne


Die Stundenlöhne* für Sicherheitsmitarbeiter betragen:

a)
Mobile Dienstleistung:

Geld- und Werttransport

Bundeslandab
1. Januar 2015
ab
1. Januar 2016
Baden-Württemberg13,98 € 14,38 €
Bayern13,98 € 14,38 €
Bremen13,66 € 14,06 €
Hamburg13,66 € 14,06 €
Hessen13,66 € 14,06 €
Niedersachsen14,41 € 14,83 €
Nordrhein-Westfalen15,29 € 15,73 €
Rheinland-Pfalz12,56 € 12,92 €
Saarland12,56 € 12,92 €
Schleswig-Holstein11,47 € 11,80 €
   
Berlin10,92 € 11,24 €
Brandenburg10,92 € 11,24 €
Mecklenburg-Vorpommern10,92 € 11,24 €
Sachsen10,92 € 11,24 €
Sachsen-Anhalt10,92 € 11,24 €
Thüringen10,92 € 11,24 €


b)
Stationäre Dienstleistung:

Geldbearbeitung

Bundeslandab
1. Januar 2015
ab
1. Januar 2016
Baden-Württemberg12,01 € 12,36 €
Bayern12,56 € 12,92 €
Bremen12,01 € 12,36 €
Hamburg12,01 € 12,36 €
Hessen12,56 € 12,92 €
Niedersachsen12,01 € 12,36 €
Nordrhein-Westfalen12,56 € 12,92 €
Rheinland-Pfalz9,83 € 10,11 €
Saarland9,83 € 10,11 €
Schleswig-Holstein9,83 € 10,11 €
   
Berlin9,06 € 9,33 €
Brandenburg9,06 € 9,33 €
Mecklenburg-Vorpommern9,06 € 9,33 €
Sachsen9,06 € 9,33 €
Sachsen-Anhalt9,06 € 9,33 €
Thüringen9,06 € 9,33 €


(§ 2 Buchstabe c und § 3 werden von der Verordnung nicht erfasst und sind daher nicht abgedruckt.)

*
Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht mit abgedruckt.

§ 4 Fälligkeit der Vergütungsansprüche


Die Abrechnung der Entgelte erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist im Folgemonat bis spätestens zum 15. vorzunehmen. (§ 4 Satz 4 wird von der Verordnung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.)

Günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Arbeitsortprinzip


1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

2.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird.