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Artikel 4 - Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BleiRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 FreizügG/EU § 4a, § 11

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU entsprechend anzuwenden."

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 8" und die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6 und 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BleiRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BleiRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 14 AsylVfBeschlG Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
... vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird die Angabe ...