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Änderung § 21 HGrG vom 01.01.2010

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§ 21 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 21 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Kreditfinanzierte Ausgaben


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit im Haushaltsplan die Ausgaben bezeichnet sind, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen, bedürfen die Leistung dieser Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des für die Finanzen zuständigen Ministeriums. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das für die Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für den Bund oder das Land entstehen würden oder wenn es die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält.

(2) An Stelle der in Absatz 1 getroffenen Regelung kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen.



 

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