Änderung § 33a HGrG vom 01.01.2010

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§ 33a HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 33a HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches


(Text neue Fassung)

§ 33a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 33 bis 41 bleiben unberührt.



 



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