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Änderung § 40 HGrG vom 01.01.2010

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§ 40 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 40 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Haushaltsabschluß


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

(Text neue Fassung)

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

vorherige Änderung

 


Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.