§ 49b HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 49b HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Text alte Fassung) § 49b (neu) | (Text neue Fassung)§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten |
Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden. |