(1)
1Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach
§ 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
2Für das Altersvorsorgevermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des
§ 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung.
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V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921