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§ 15 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags



Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:

1.
das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,

2.
das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,

3.
die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,

4.
die Form der Auszahlung,

5.
ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,

6.
die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,

7.
die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.

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Zitierungen von § 15 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AltvPIBV Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags (vom 01.01.2017)
... Den Berechnungen für die Angaben nach § 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen: 1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der ... der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten. (2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben. (3) Abweichungen beim ... der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden ... der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden ... Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht ...