Änderung § 6 AltvPIBV vom 23.07.2016

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§ 6 AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Effektiver Jahreszins


(1) 1 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. 2 Für das Altersvorsorgevermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.

(Text alte Fassung)

(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung.

(Text neue Fassung)

(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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