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§ 9 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (SaatIV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-48 Sortenschutz, Saatgut
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§ 9 Aufzeichnungspflicht



Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

1.
die Bezeichnung der betreffenden Population,

2.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist,

3.
der Lieferant,

4.
der Tag des Ausgangs,

5.
der Empfänger oder der Verbleib,

6.
das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der Körner,

7.
die Bezugsnummer der Partie.

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