Zitierungen von § 4 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatIV Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
... erfüllt, 5. es der Population angehört und 6. die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr festgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen ...
§ 13 SaatIV Übergangsbestimmungen
... in den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessortenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits eine Saatgutmenge zugewiesen ...


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