Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 - (zu § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes) (BVerfGE20150623 k.a.Abk.)

B. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1423 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 1. Januar 2009 GrEStG § 8

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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