Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014; Geltung ab 05.08.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 15a werden die Wörter „oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.

bb)
In Nummer 15b werden nach den Wörtern „§ 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a," gestrichen.

cc)
Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:

„15c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".

dd)
In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern „Inland ECDIS Gerät" die Wörter „im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.

ee)
Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".

bb)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:

„5a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,

5b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

5c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,

5d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,".

cc)
Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.

c)
Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".

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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 6. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am 1. Dezember 2015 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 533 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden ist, werden die ...


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