§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:
- „a)
- ein Mindestalter von 17 Jahren und
- -
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- -
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- -
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
- -
- eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;".
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)
Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698