Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (2. VermVerkProspVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1434 (Nr. 33); Geltung ab 27.08.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. August 2015 VermVerkProspV § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 6 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist" durch die Wörter „ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs darstellt" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. August 2015.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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