1In der Veröffentlichung nach
§ 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben:
- 1.
- in der Kopfzeile
- a)
- eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG",
- b)
- ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
- 2.
- zum Emittenten
- a)
- sein Name und
- b)
- seine Anschrift,
- 3.
- zur Vermögensanlage
- a)
- die Bezeichnung und
- b)
- das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,
- 4.
- die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,
- 5.
- das Datum des Eintritts der Tatsache,
- 6.
- eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,
- 7.
- eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie
- 8.
- einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt.
2Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben enthalten.
3Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 VermVerMiV Art der Veröffentlichung von Tatsachen ... 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass 1. die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist, dass ... Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind, 2. die nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien in einer Weise übersandt werden, die ... -unterbrechungen gewährleistet, und 3. bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien Folgendes erkennbar ist: a) der Name des ... ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wurden, nicht verantwortlich. (2) Beauftragt der ... über eine Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2 erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf dieser ...
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917