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§ 5 - Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV)

V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1435 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 27.08.2015; FNA: 4110-11-1 Börsenvorschriften
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§ 5 Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt



(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1.
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

2.
im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

3.
die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.





 

Frühere Fassungen von § 5 VermVerMiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VermVerMiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VermVerMiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerMiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 2 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung
... Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,". 2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ...