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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz (MitbestRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 (Nr. 34); Geltung ab 02.09.2015
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Artikel 4 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz



Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen".

c)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

d)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

e)
Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".

f)
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen".

g)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

h)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

i)
Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;

4.
bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

3.
§ 18 wird aufgehoben.

4.
§ 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

7.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:

„3.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

5.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

6.
im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 7 bis 14.

c)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".

d)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.

8.
§ 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.

c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".

d)
Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 12 bis 15.

9.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:

„in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein."

10.
In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt.

11.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:

„7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.

12.
In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.

13.
§ 41 Absatz 4 wird aufgehoben.

14.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

15.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

16.
§ 45 Absatz 3 wird aufgehoben.

17.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

18.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber" durch die Wörter „Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt" ersetzt.

c)
Satz 4 wird aufgehoben.

19.
Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

20.
Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c vorangestellt:

„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahlgang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."

21.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."

22.
Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

23.
In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.

24.
§ 66 Absatz 4 wird aufgehoben.

25.
§ 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

26.
§ 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:

„7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.

27.
In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.

28.
§ 79 Absatz 4 wird aufgehoben.

29.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

30.
§ 82 Absatz 3 wird aufgehoben.

31.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand bestimmt" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

32.
Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

33.
Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c vorangestellt:

„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahlgang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."

34.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."

35.
Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

36.
In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.

37.
In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

38.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."

39.
In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8" ersetzt.

40.
§ 116 wird wie folgt gefasst:

„§ 116 Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MitbestRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 20 FüPoG II Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...