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Artikel 31 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 31 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 1. KrWaffKontrGDV § 1, § 2

(190-1-1)

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 344 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 31 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 37 11. ZustAnpV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...