Artikel 48 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 48 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(211-8)

In Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 48 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 87 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
... Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774), das durch Artikel 48 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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