Artikel 89 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 89 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes


Artikel 89 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 UBAG § 1, § 2, § 3

(2129-9)

Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3.
In § 3 werden die Wörter „Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 89 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 89 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 114 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
... die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 89 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...


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