(315-11-6)
In §
36a Satz 3 des
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.