(754-21)
Das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom
7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Nummer 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs enthalten, wird der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen."
- 2.
- § 10 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen."
- 3.
- § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt."
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722