Artikel 513 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 513 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes


Artikel 513 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 BEZNG § 6, § 7, § 10, § 16, § 18, § 20, § 22, § 24, § 25, § 26, § 30

(931-4)

Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 6 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 5 und 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 und 5, § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2.
In § 22 Absatz 5 und § 24 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
In den §§ 25 und 26 Absatz 3 sowie § 30 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 513 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 513 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 109 2. BRBG Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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