Artikel 620 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 620 Änderung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden


Artikel 620 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 15. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1290), das durch Artikel 557 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" und werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 620 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 620 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 355 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
... vom 15. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1290), das zuletzt durch Artikel 620 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...


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