Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2017 aufgehoben
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Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 (KSAbgV 2016 k.a.Abk.)

V. v. 01.09.2015 BGBl. I S. 1570 (Nr. 36); aufgehoben durch § 2 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3056
Geltung ab 26.09.2015; FNA: 8253-1-3-27 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2016 beträgt 5,2 Prozent.

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§ 2


§ 2 ändert mWv. 26. September 2015 KSAbgV 2014

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 vom 19. September 2013 (BGBl. I S. 3618) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2015.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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