Dritte Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (3. PostSZahlFFV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2015 BGBl. I S. 1572 (Nr. 36); Geltung ab 01.06.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 PostSZV § 3

In § 3 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird in der Überschrift und in Satz 1 die Angabe „Mai 2015" jeweils durch die Angabe „Januar 2018" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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