(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach §
18 Abs. 2 Nr. 1 des
Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung
- 1.
- der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels 5.300 DM,
- 2.
- des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens 6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,
- 3.
- des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens 5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach §
18 Abs. 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.
§ 10 GesundKostV ... (BGBl. I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die ...