(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer Lebensmittel nach §
4a der
Diätverordnung beträgt die Gebühr 3.000 DM.
(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§
4a Abs. 2 der
Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermäßigt werden.
§ 10 GesundKostV ... I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5 , 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren ...