(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben.
(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.