Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:
- 1.
- wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1.000 DM,
- 2.
- nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,
- 3.
- Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 GesundKostV ... außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9 , die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren nach ...