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Änderung § 7 GesundKostV vom 15.08.2013

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§ 7 GesundKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 GesundKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(Text neue Fassung)

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.


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