Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach
§ 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern *) nach
§ 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
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- Anm. d. Red.: Die teilweise nicht durchführbare Änderung in A. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe
A. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 BRZÜAnOÄndAnO ... den §§ 1 und 2 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe vom 23. September 2015 (BGBl. I ...