§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1296 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe | |
(Text alte Fassung) Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen. | (Text neue Fassung) Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern *) nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die teilweise nicht durchführbare Änderung in A. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) wurde sinngemäß konsolidiert. |