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Artikel 5 - Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (15. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664 (Nr. 38); Geltung ab 09.10.2015, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 SchAusrV § 2, § 3

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 549 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/52/EU (ABl. L 304 vom 14.11.2013, S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die nach § 3 Absatz 3a zuständige Behörde eine juristische Person als benannte Stelle mit Wirkung ab dem 18. September 2016 anerkennt, so ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 Schiffsausrüstung die in Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung genannte Ausrüstung, mit der ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Navigations- und Funkausrüstung bis zum 31. Dezember 2015 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen".

bb)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist."

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen

1.
der DIN EN 45011:1998/03,1

2.
der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie

3.
der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.


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1
Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."



 

Zitierungen von Artikel 5 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 15. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 15. SchSAV *)
... der Finanzen: --- *) - Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/93/EU der ... Schiffsausrüstung (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1). - Artikel 3 und Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c dieser Verordnung dienen der Umsetzung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 2 17. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Fußnote nach dem ...