Artikel 3 - Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (PostBLArbZKEV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 (Nr. 39); Geltung ab 21.10.2015
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Artikel 3 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomBATZV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594) wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2021" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PostBLArbZKEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBLArbZKEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Artikel 1 TelekomBATZVÄndV Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
... 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1685 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Satzteil vor Nummer 1 ...


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