Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel
171 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 17
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
- Richter auf Probe,
- 2.
- Richter kraft Auftrags und
- 3.
- Richter auf Zeit.
§ 18
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist."
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490