(1)
1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in
§ 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen.
2Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
(2)
1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
§ 20 Absatz 2 bis 4 und
§ 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
2Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
(3)
1Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 der Bevollmächtigte.
2Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte.
3Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen.
4Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ... und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen". c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Informationspflichten der ... erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen, 2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des ... nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 ... 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Rücknahme durch den Hersteller (1) ... 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „ § 19 Rücknahme durch den Hersteller (1) Jeder Hersteller oder im Fall der ... § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes ... die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,". bbb) In Nummer 8 werden die Wörter ... bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 " durch die Wörter „Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt und werden ... Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 " durch die Wörter „Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt. ... Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 ) b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen ...
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232