§ 19 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 19 Rücknahme durch den Hersteller


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. 2Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.

(2) 1Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. 2Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.

(3) 1Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. 2Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. 3Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. 4Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 19 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
aktuellvor 29.10.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a ElektroG Rücknahmekonzept (vom 01.01.2022)
... erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen, 2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des ...
§ 30 ElektroG Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes ...
§ 32 ElektroG Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen (vom 01.01.2022)
... die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte, 8. die von sämtlichen ...
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
... Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 ) b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022)
...  e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen". c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Informationspflichten der ... erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen, 2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des ... nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 ... 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „§ 19 Rücknahme durch den Hersteller (1) ... 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt: „ § 19 Rücknahme durch den Hersteller (1) Jeder Hersteller oder im Fall der ... § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes ... die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,". bbb) In Nummer 8 werden die Wörter ... bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 " durch die Wörter „Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt und werden ... Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter „entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 " durch die Wörter „Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt.  ... Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 ) b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 AbfRRL-UG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller ...


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