Änderung § 19 ElektroG vom 01.01.2026

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§ 19 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 19 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller


(1) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. 2 Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.

(2) 1 Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. 2 Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.

(3) 1 Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. 2 Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. 3 Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. 4 Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

(Text alte Fassung)

(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. 2 Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(heute geltende Fassung) 



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