Änderung § 19 ElektroG vom 29.10.2020

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§ 19 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 19 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller


(1) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische Altgeräte handelt. 3 Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer verpflichtet. 4 Hersteller und Erwerber oder Besitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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